§ 4 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1.

Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2, insbesondere

a)

im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a.

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden;

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit.a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit.a),

zu übermitteln.

Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

1.

Rasse,

2.

räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

Zuchtziel und Zuchtmethode,

4.

Leistungsmerkmale,

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1.

Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2, insbesondere

a)

im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a.

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden;

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit.a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit.a),

zu übermitteln.

Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

1.

Rasse,

2.

räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

Zuchtziel und Zuchtmethode,

4.

Leistungsmerkmale,

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten