§ 10 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten EU-Rechtsakten erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 17.08.2020
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten EU-Rechtsakten erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.

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