§ 12 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 12 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters oder der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 12 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters oder der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

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