§ 15 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Tierhalter oder Tierhalterinnen und Besamer oder Besamerinnen haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten§ 15 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele diese Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter und der Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Tierhalter oder Tierhalterinnen und Besamer oder Besamerinnen haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten§ 15 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele diese Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter und der Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

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