§ 17 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 NÖentsprechen TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen (Embryo-Überträger oder Embryo-Überträgerin) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers oder der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Embryonen dürfen in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 NÖentsprechen TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen (Embryo-Überträger oder Embryo-Überträgerin) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers oder der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen.

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