§ 28 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden und Erkenntnissen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 28 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden und Erkenntnissen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 28 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.

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