§ 2 NÖ MSP Schulstandorte

NÖ Musikschulplan

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (Paragraph 11, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
    1. a)Litera a8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder
    2. b)Litera b10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 oder mehr Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 45 % beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.

(1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.

(3) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.

(4) Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils

a)

8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder

b)

10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 60 % beträgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (Paragraph 11, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
    1. a)Litera a8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder
    2. b)Litera b10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 oder mehr Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 45 % beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.

(1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.

(3) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.

(4) Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils

a)

8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder

b)

10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 60 % beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten