§ 15f NÖ ML

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.

(2) Der Mutter ist auf ihr Verlangen die Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabzusetzen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung endet

1.

wenn von keinem Elternteil gesetzlicher Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, mit Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes

2.

wenn gesetzlicher Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, mit Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verringert sich um die Anzahl der Monate in denen auch der Vaterandere Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 2 mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verlängert oder verkürzt sich um die Anzahl der Monate, in denen ein Elternteil vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal mit dem Vateranderen Elternteil geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)

2.

im Anschluss an einen gesetzlichen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils.

(7) Beabsichtigt die Mutter, Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 6 Z 1) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 4 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Mutter Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils in Anspruch, hat sie dies ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.

(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Bediensteten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 beginnt im Falle des Abs. 6 Z 2 und 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.

(2) Der Mutter ist auf ihr Verlangen die Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabzusetzen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung endet

1.

wenn von keinem Elternteil gesetzlicher Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, mit Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes

2.

wenn gesetzlicher Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, mit Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verringert sich um die Anzahl der Monate in denen auch der Vaterandere Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 2 mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verlängert oder verkürzt sich um die Anzahl der Monate, in denen ein Elternteil vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal mit dem Vateranderen Elternteil geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)

2.

im Anschluss an einen gesetzlichen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils.

(7) Beabsichtigt die Mutter, Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 6 Z 1) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 4 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Mutter Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils in Anspruch, hat sie dies ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.

(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Bediensteten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 beginnt im Falle des Abs. 6 Z 2 und 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten