§ 15g NÖ ML

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.

(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vateranderen Elternteil,

2.

im Anschluss an einen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils.

(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.

(4) Im übrigen ist § 15f anzuwenden.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.

(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vateranderen Elternteil,

2.

im Anschluss an einen Karenzurlaub oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils.

(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.

(4) Im übrigen ist § 15f anzuwenden.

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