§ 15h NÖ ML

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils bekanntzugeben und die anspruchs- begründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vaterandere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vatersanderen Elternteils bekanntzugeben und die anspruchs- begründenden Umstände nachzuweisen.

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