§ 16 NÖ ML

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999
Jeder Dienstgeber, der weibliche Bedienstete beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Gesetzes in der Dienststelle an geeigneter, für die weiblichen Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021
Jeder Dienstgeber, der weibliche Bedienstete beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Gesetzes in der Dienststelle an geeigneter, für die weiblichen Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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