§ 32 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999
Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, unverzüglich notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022
Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, unverzüglich notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.

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