§ 33 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999
Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des § 32, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022
Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des § 32, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.

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