§ 38 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

1.

Unterstützung der Erziehung oder

2.

volle Erziehung

zu leisten.

(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

1.

Unterstützung der Erziehung oder

2.

volle Erziehung

zu leisten.

(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.

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