§ 76 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999
Hinsichtlich der Kostentragung gegenüber anderen Ländern gilt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022
Hinsichtlich der Kostentragung gegenüber anderen Ländern gilt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6.

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