§ 3 NÖ WTFG

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:

1.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,

2.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,

3.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

Zinsen veranlagter Fondsmittel,

5.

Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,

6.

Rückflüssen aus Beteiligungen,

7.

der Aufnahme von FremdmittelFremdmitteln sowie

Die Aufnahme von Fremdmittel bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

8.

Sonstigensonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.07.2020

(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:

1.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,

2.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,

3.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

Zinsen veranlagter Fondsmittel,

5.

Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,

6.

Rückflüssen aus Beteiligungen,

7.

der Aufnahme von FremdmittelFremdmitteln sowie

Die Aufnahme von Fremdmittel bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

8.

Sonstigensonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.

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