§ 4 NÖ WTFG

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Förderarten:

1.

Darlehen, Kredite, Beiträge, Zuschüsse

Gewährung von

-

zinsenlosen Darlehen oder Krediten

-

zinsenbegünstigten Darlehen oder Krediten

-

Beiträgen

-

Zuschüssen sowie

-

Zinszuschüssen

2.

Haftungen

-

Übernahme von Rückbürgschaften für Darlehen, Kredite und Haftungen, für welche eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 haftet, sowie

-

Übernahme von Bürgschaften für Beteiligungen und Haftungen, die über eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 abgewickelt werden

Die Rückbürgschaften und Bürgschaften dürfen bis max. 80 % übernommen werden.

3.

Beteiligungen

-

Beteiligungen an Unternehmen sowie

-

Beteiligungen an sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben im Interesse des Landes erfüllen

4.

Unternehmensfinanzierungen, Mezzaninfinanzierungen

-

Gewährung von Fremdfinanzierungen mit und ohne Sicherheiten

-

Gewährung von nachrangigen Finanzierungen mit Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakter

(2) Zielgruppen von Förderungen:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Tourismus- und Freizeitunternehmen
- sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft setzen sowie,
- Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung
jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.

(2)Zielgruppen von Förderungen sind

-

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

-

Tourismus- und Freizeitunternehmen,

-

sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung oder des Breitbandinfrastrukturausbaus setzen sowie

-

Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,

jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.08.2016 bis 31.07.2020

(1) Förderarten:

1.

Darlehen, Kredite, Beiträge, Zuschüsse

Gewährung von

-

zinsenlosen Darlehen oder Krediten

-

zinsenbegünstigten Darlehen oder Krediten

-

Beiträgen

-

Zuschüssen sowie

-

Zinszuschüssen

2.

Haftungen

-

Übernahme von Rückbürgschaften für Darlehen, Kredite und Haftungen, für welche eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 haftet, sowie

-

Übernahme von Bürgschaften für Beteiligungen und Haftungen, die über eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 abgewickelt werden

Die Rückbürgschaften und Bürgschaften dürfen bis max. 80 % übernommen werden.

3.

Beteiligungen

-

Beteiligungen an Unternehmen sowie

-

Beteiligungen an sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben im Interesse des Landes erfüllen

4.

Unternehmensfinanzierungen, Mezzaninfinanzierungen

-

Gewährung von Fremdfinanzierungen mit und ohne Sicherheiten

-

Gewährung von nachrangigen Finanzierungen mit Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakter

(2) Zielgruppen von Förderungen:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Tourismus- und Freizeitunternehmen
- sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft setzen sowie,
- Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung
jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.

(2)Zielgruppen von Förderungen sind

-

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

-

Tourismus- und Freizeitunternehmen,

-

sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung oder des Breitbandinfrastrukturausbaus setzen sowie

-

Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,

jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.

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