§ 5 NÖ WTFG Richtlinien

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die einzelnen Förderungsaktionen erläßtFörderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen sowie, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2015

(1) Für die einzelnen Förderungsaktionen erläßtFörderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen sowie, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

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