§ 6 NÖ WTFG Fondsverwaltung/Fondsvertretung

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.

(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.

(3) (entfällt)

(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten zur Fondsvertretung, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.

(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2015

(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.

(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.

(3) (entfällt)

(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten zur Fondsvertretung, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.

(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.

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