§ 9 NÖ WTFG Verwaltungskosten

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.

(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2015

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.

(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

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