§ 2 NÖ GSG 2002

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2020 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:

a)

die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas);

b)

die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische);

c)

die Deponie und die Biogase;

2.

Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich einer allenfalls erforderlichen Abgasanlage, der Schutzzone und des Sicherheitsabstandes; bei Gasanlagen mit mehreren Zählpunkten beginnt der gemeinschaftlich genutzte Teil nach der Hauptabsperreinrichtung und endet vor den Zählereingängen;

3.

Gasgeräte: jene Teile einer GasanlageGeräte, die insbesondere zum Kochen, zum Trocknenzur Kühlung, zum Heizenzur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs-zur Beleuchtung oder Waschzwecken verwendetzum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und mit brennbaren Gasen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105° C betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch GasgebläsebrennerGebläsebrenner und zugehörige WärmetauscherHeizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;

4.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern;

5.

Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

6.

Normzustand: der Zustand des Gases bei 0 Grad Celsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck, trocken;

7.

Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen Bedienungspersonal, vorbehalten ist, und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;

8.

Sicherheitsabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;

9.

Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;

10.

Verteilerunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen.

Stand vor dem 11.11.2020

In Kraft vom 24.08.2016 bis 11.11.2020

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:

a)

die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas);

b)

die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische);

c)

die Deponie und die Biogase;

2.

Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich einer allenfalls erforderlichen Abgasanlage, der Schutzzone und des Sicherheitsabstandes; bei Gasanlagen mit mehreren Zählpunkten beginnt der gemeinschaftlich genutzte Teil nach der Hauptabsperreinrichtung und endet vor den Zählereingängen;

3.

Gasgeräte: jene Teile einer GasanlageGeräte, die insbesondere zum Kochen, zum Trocknenzur Kühlung, zum Heizenzur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs-zur Beleuchtung oder Waschzwecken verwendetzum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und mit brennbaren Gasen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105° C betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch GasgebläsebrennerGebläsebrenner und zugehörige WärmetauscherHeizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;

4.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern;

5.

Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

6.

Normzustand: der Zustand des Gases bei 0 Grad Celsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck, trocken;

7.

Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen Bedienungspersonal, vorbehalten ist, und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;

8.

Sicherheitsabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;

9.

Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;

10.

Verteilerunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen.

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