§ 5 NÖ GSG 2002 Bewilligungspflichtige Gasanlagen

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

1.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn

a)

mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase,

b)

mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

c)

mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen;

2.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll;

3.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen;

4.

wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

1.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn

a)

mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase,

b)

mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

c)

mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen;

2.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll;

3.

die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen;

4.

wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten