§ 16 NÖ GSG 2002

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.3005.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu dreizwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,

3.

eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt,

4.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme Anzeigepflicht gemäß § 9a Abs. 1 nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1)nachkommt,

5.

ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes dieeine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundeseine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht fristgerecht vorlegtprüfen lässt (§ 11 Abs. 31),

6.

eine bewilligungs-ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagedie Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht wiederkehrend prüfen lässtfristgerecht vorlegt (§ 12 Abs. 1 § 11 Abs. 3oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),

7.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 61 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),

8.

den Abnahmeeine bewilligungs- oder Prüfbefundeine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht aufbewahrtprüfen lässt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1§ 12 Abs. 6),

9.

als Prüfer den Verpflichtungen gemäß den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§§ 11 Abs. 86, 12 Abs. 1§ 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, 2§ 12 Abs. 1 oder 3), 3 dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2§ 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt),

10.

als Prüfer den Organen des VerteilerunternehmensVerpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder der Behörde8, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4b oder 5, als Verteilerunternehmen den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oderVerpflichtungen gemäß § 14 Abs. 1§ 13 Abs. 2), 3 oder 4 oder als Lieferant der Behörde die erforderliche Auskunft Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) odernachkommt,

11.

der Warn-den Organen des Verteilerunternehmens oder Meldepflichtder Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht nachkommterteilt (§ 15§ 14 Abs. 1). oder

12.

der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

Stand vor dem 11.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.11.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.3005.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu dreizwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,

3.

eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt,

4.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme Anzeigepflicht gemäß § 9a Abs. 1 nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1)nachkommt,

5.

ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes dieeine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundeseine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht fristgerecht vorlegtprüfen lässt (§ 11 Abs. 31),

6.

eine bewilligungs-ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagedie Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht wiederkehrend prüfen lässtfristgerecht vorlegt (§ 12 Abs. 1 § 11 Abs. 3oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),

7.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 61 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),

8.

den Abnahmeeine bewilligungs- oder Prüfbefundeine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht aufbewahrtprüfen lässt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1§ 12 Abs. 6),

9.

als Prüfer den Verpflichtungen gemäß den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§§ 11 Abs. 86, 12 Abs. 1§ 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, 2§ 12 Abs. 1 oder 3), 3 dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2§ 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt),

10.

als Prüfer den Organen des VerteilerunternehmensVerpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder der Behörde8, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4b oder 5, als Verteilerunternehmen den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oderVerpflichtungen gemäß § 14 Abs. 1§ 13 Abs. 2), 3 oder 4 oder als Lieferant der Behörde die erforderliche Auskunft Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) odernachkommt,

11.

der Warn-den Organen des Verteilerunternehmens oder Meldepflichtder Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht nachkommterteilt (§ 15§ 14 Abs. 1). oder

12.

der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

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