§ 3 NÖ PKGV 2014 Sonderbedarf

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2018

(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

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