§ 38 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Stelle des ärztlichen Leiters einer öffentlichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, ein Laboratorium, ein Institut oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt verantwortlich leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie die Stelle jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut oder als Konsiliarapotheker herangezogen werden sollen, sowie die Stellen des Kaufmännischen Direktors und des Pflegedirektors sind öffentlich auszuschreiben. Eine öffentliche Ausschreibung entfällt, wenn ein Arzt, der bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt steht, zum ständigen Konsiliararzt einer Krankenanstalt desselben Rechtsträgers bestellt werden soll. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Vor der Kundmachung ist der Kundmachungstext mit allfälligen Beilagen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Stellungnahme vorzulegen, wobei insbesondere der Anstaltszweck und der Versorgungsauftrag zu berücksichtigen sind. Bei Stellen, die mit Ärzten zu besetzen sind, ist der Kundmachungstext mit allfälligen Beilagen dem Landessanitätsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienstvorschriften in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Bewerber sind zu verhalten, alle Nachweise über ihre Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie allenfalls von ihnen verfaßte wissenschaftliche Schriften oder ein Verzeichnis derselben sowie einen Lebenslauf vorzulegen. Bewirbt sich ein Arzt oder ein Apotheker um die ausgeschriebene Stelle, ist die Ärztekammer für Niederösterreich bzw. die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung zu verständigen.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt Dienstbeschreibungen von den Rechtsträgern jener öffentlichen Krankenanstalten einzuholen, an denen die Bewerber bisher tätig waren.

(5) Hernach hat derDer Rechtsträger der Krankenanstalt, soferne hat die Bewerber Ärzte sind, die GesucheBewerbungen von Ärzten mit densämtlichen Beilagen und den Dienstbeschreibungen dem Landessanitätsrat zur Begutachtungmedizinisch-fachlichen Beurteilung zu übermitteln. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten zunächst mit einer kurzen Begründung die Eignung oder NichteignungDie Entscheidung für einen Bewerber ist unter anderem aufgrund der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Sodann sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gestellt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründenmedizinisch-fachlichen Beurteilung des Landessanitätsrates durch den Rechtsträger der Krankenanstalt vorzunehmen.

Die Begründung der Eignung bzw. der Nichteignung und Reihung der Bewerber hat sich sowohl auf die ärztliche Qualifikation in Hinblick auf den Anstaltszweck und den Versorgungsauftrag der Krankenanstalt als auch auf deren Befähigung für eine leitende ärztliche Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Abschrift des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Dem Antrag auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Leiters des Pathologischen Institutes) gemäß § 18 Abs. 1 sind die Gesuche mit den Beilagen und den Dienstbeschreibungen aller Bewerber anzuschließen.

(7) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Die Stelle des ärztlichen Leiters einer öffentlichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, ein Laboratorium, ein Institut oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt verantwortlich leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie die Stelle jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut oder als Konsiliarapotheker herangezogen werden sollen, sowie die Stellen des Kaufmännischen Direktors und des Pflegedirektors sind öffentlich auszuschreiben. Eine öffentliche Ausschreibung entfällt, wenn ein Arzt, der bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt steht, zum ständigen Konsiliararzt einer Krankenanstalt desselben Rechtsträgers bestellt werden soll. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Vor der Kundmachung ist der Kundmachungstext mit allfälligen Beilagen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Stellungnahme vorzulegen, wobei insbesondere der Anstaltszweck und der Versorgungsauftrag zu berücksichtigen sind. Bei Stellen, die mit Ärzten zu besetzen sind, ist der Kundmachungstext mit allfälligen Beilagen dem Landessanitätsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienstvorschriften in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Bewerber sind zu verhalten, alle Nachweise über ihre Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie allenfalls von ihnen verfaßte wissenschaftliche Schriften oder ein Verzeichnis derselben sowie einen Lebenslauf vorzulegen. Bewirbt sich ein Arzt oder ein Apotheker um die ausgeschriebene Stelle, ist die Ärztekammer für Niederösterreich bzw. die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung zu verständigen.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt Dienstbeschreibungen von den Rechtsträgern jener öffentlichen Krankenanstalten einzuholen, an denen die Bewerber bisher tätig waren.

(5) Hernach hat derDer Rechtsträger der Krankenanstalt, soferne hat die Bewerber Ärzte sind, die GesucheBewerbungen von Ärzten mit densämtlichen Beilagen und den Dienstbeschreibungen dem Landessanitätsrat zur Begutachtungmedizinisch-fachlichen Beurteilung zu übermitteln. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten zunächst mit einer kurzen Begründung die Eignung oder NichteignungDie Entscheidung für einen Bewerber ist unter anderem aufgrund der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Sodann sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gestellt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründenmedizinisch-fachlichen Beurteilung des Landessanitätsrates durch den Rechtsträger der Krankenanstalt vorzunehmen.

Die Begründung der Eignung bzw. der Nichteignung und Reihung der Bewerber hat sich sowohl auf die ärztliche Qualifikation in Hinblick auf den Anstaltszweck und den Versorgungsauftrag der Krankenanstalt als auch auf deren Befähigung für eine leitende ärztliche Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Abschrift des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Dem Antrag auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Leiters des Pathologischen Institutes) gemäß § 18 Abs. 1 sind die Gesuche mit den Beilagen und den Dienstbeschreibungen aller Bewerber anzuschließen.

(7) (entfällt)

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