§ 47 NÖ KAG § 47

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.

(2) Im Falle einer anonymen Geburt ist die Pflegegebührenrechnung an das Land Niederösterreich als Träger der Jugendwohlfahrt zu Handen der örtlich zuständigen JugendabteilungKinder- und Jugendhilfe zu richten und diese an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(3) Auf Ansuchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Dies kann auch nach Ausstellung der Rechnung geschehen, doch ist die neue Zahlungsaufforderung auf die ursprünglich ausgestellte Gebührenrechnung zu setzen.

(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.

(2) Im Falle einer anonymen Geburt ist die Pflegegebührenrechnung an das Land Niederösterreich als Träger der Jugendwohlfahrt zu Handen der örtlich zuständigen JugendabteilungKinder- und Jugendhilfe zu richten und diese an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(3) Auf Ansuchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Dies kann auch nach Ausstellung der Rechnung geschehen, doch ist die neue Zahlungsaufforderung auf die ursprünglich ausgestellte Gebührenrechnung zu setzen.

(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

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