§ 48 NÖ KAG § 48

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf Grund von Rückstandsausweisen von öffentlichen Krankenanstalten für LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.

(2) Bleibt der zur Zahlung verpflichtete Patient mit der Zahlung im Rückstand, hat die Anstalt einen Rückstandsausweis in der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen auszustellen und zusammen mit einer Abschrift der Pflegegebührenrechnung und dem Nachweis ihrer Zustellung an den zur Zahlung verpflichteten Patienten der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen. Die Behörde hat die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen, wenn der mittels Pflegegebührenrechnung zur Zahlung aufgeforderte Patient diese Verpflichtung nicht bestritten hat oder die Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Die Anstalt hat sodann unverzüglich die Vollstreckung zu beantragen.

(3) Die LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstage verrechnet werden.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen für die Einhebung der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung. Die rückständigen ärztlichen Honorare sind von den zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzten selbst einzufordern.

(5) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die Geltendmachung von Forderungen gegen dritte Personen werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(6) Ein anderes als das in diesem Gesetz vorgesehenes Entgelt darf nicht begehrt werden.

(7) Die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten können von Patienten, die in einem Krankenzimmer der Sonderklasse aufgenommen werden sollen, eine Vorauszahlung für 30 Tage (§§ 44 und 45) im vorhinein einheben. Die Aufnahme in die Sonderklasse kann von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(8) Zur Einbringung der ausständigen LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren von Patienten können von den Krankenanstalten die erforderlichen Erhebungen gepflogenpersonenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die dazu nötigen patientenbezogenen Daten bekanntgegebennach § 47 Abs. 4 zuständigen Behörden übermittelt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Auf Grund von Rückstandsausweisen von öffentlichen Krankenanstalten für LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.

(2) Bleibt der zur Zahlung verpflichtete Patient mit der Zahlung im Rückstand, hat die Anstalt einen Rückstandsausweis in der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen auszustellen und zusammen mit einer Abschrift der Pflegegebührenrechnung und dem Nachweis ihrer Zustellung an den zur Zahlung verpflichteten Patienten der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen. Die Behörde hat die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen, wenn der mittels Pflegegebührenrechnung zur Zahlung aufgeforderte Patient diese Verpflichtung nicht bestritten hat oder die Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Die Anstalt hat sodann unverzüglich die Vollstreckung zu beantragen.

(3) Die LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstage verrechnet werden.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen für die Einhebung der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung. Die rückständigen ärztlichen Honorare sind von den zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzten selbst einzufordern.

(5) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die Geltendmachung von Forderungen gegen dritte Personen werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(6) Ein anderes als das in diesem Gesetz vorgesehenes Entgelt darf nicht begehrt werden.

(7) Die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten können von Patienten, die in einem Krankenzimmer der Sonderklasse aufgenommen werden sollen, eine Vorauszahlung für 30 Tage (§§ 44 und 45) im vorhinein einheben. Die Aufnahme in die Sonderklasse kann von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(8) Zur Einbringung der ausständigen LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren von Patienten können von den Krankenanstalten die erforderlichen Erhebungen gepflogenpersonenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die dazu nötigen patientenbezogenen Daten bekanntgegebennach § 47 Abs. 4 zuständigen Behörden übermittelt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten