§ 63 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999

Den Vorsitz führt jenes Mitglied der NÖ Landesregierung, das mit der Führung der Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt. Die vorbereitende Geschäftsführung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch die für die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Abteilung des Amtesdas Amt der NÖ Landesregierung.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.08.2021

Den Vorsitz führt jenes Mitglied der NÖ Landesregierung, das mit der Führung der Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt. Die vorbereitende Geschäftsführung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch die für die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Abteilung des Amtesdas Amt der NÖ Landesregierung.

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