§ 98 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1§ 98 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1§ 98 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.

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