§ 99 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b § 99 NÖaufgebracht KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.

(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land NÖ.

(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b § 99 NÖaufgebracht KAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.

(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land NÖ.

(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten