§ 101 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Geschäftsführer ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt§ 101 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.

(2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

(3) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Geschäftsführer ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt§ 101 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.

(2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

(3) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.

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