§ 107 NÖ KAG (weggefallen)

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 107 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der Landesregierung zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 107 NÖ KAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der Landesregierung zu berichten.

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