§ 2 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Gemeindeverband obliegt die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweise Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe an Stelle der verbandsangehörigen Gemeinden§ 2 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf der Gemeindeverband administrative Hilfeleistungen Dritter in Anspruch nehmen.

(2) Der Gemeindeverband hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben, soweit dies aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, mit dem durch die verbandsangehörigen Gemeinden gebildeten Gemeindeverband zur Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zu koordinieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Dem Gemeindeverband obliegt die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweise Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe an Stelle der verbandsangehörigen Gemeinden§ 2 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf der Gemeindeverband administrative Hilfeleistungen Dritter in Anspruch nehmen.

(2) Der Gemeindeverband hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben, soweit dies aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, mit dem durch die verbandsangehörigen Gemeinden gebildeten Gemeindeverband zur Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zu koordinieren.

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