§ 4 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden§ 4 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gilt § 8 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Zu einem gültigen Beschluss der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit erforderlich.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen insbesondere:

1.

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluss;

2.

Beschlussfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

3.

Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen;

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden§ 4 NÖ GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Es gilt § 8 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.

(2) Zu einem gültigen Beschluss der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit erforderlich.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen insbesondere:

1.

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluss;

2.

Beschlussfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

3.

Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen;

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