§ 9 NÖ GVS (weggefallen)

NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben alljährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr Vorauszahlungen in der Höhe des gemäß § 8 Abs. 2 § 9 NÖauf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Anteiles zu leisten GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Raten jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(2) Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 15. November des seiner Geltung vorausgehenden Kalenderjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu Grunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben alljährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr Vorauszahlungen in der Höhe des gemäß § 8 Abs. 2 § 9 NÖauf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Anteiles zu leisten GVS seit 31.12.2018 weggefallen. Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Raten jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(2) Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 15. November des seiner Geltung vorausgehenden Kalenderjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu Grunde zu legen.

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