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(2) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 25. Jänner 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 Z 6, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 25. Jänner 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 Z 6, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.