§ 103 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Taschlbach

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 22.12.2025
Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.

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