§ 2 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung und die Konstituierung des Gewerblichen Berufsschulrates obliegt der Landesregierung§ 2 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Hiebei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist. In dieser Sitzung sind aus den Mitgliedern der Obmann, dessen Stellvertreter, ein Schriftführer und dessen Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen zu wählen.

(2) Hinsichtlich der Anwesenheits- und Beschlußerfordernisse gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung und die Konstituierung des Gewerblichen Berufsschulrates obliegt der Landesregierung§ 2 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Hiebei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist. In dieser Sitzung sind aus den Mitgliedern der Obmann, dessen Stellvertreter, ein Schriftführer und dessen Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen zu wählen.

(2) Hinsichtlich der Anwesenheits- und Beschlußerfordernisse gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß.

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