§ 4 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Obmann hat die Mitglieder des Kollegiums nach Bedarf zu den Sitzungen unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen§ 4 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen.

Vor Erstellung der Tagesordnung hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.

(2) Die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung hat dann zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Eine solche Sitzung hat der Obmann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber zu berichten.

(4) Vor Erledigung gemäß Abs. 3 hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Der Obmann hat die Mitglieder des Kollegiums nach Bedarf zu den Sitzungen unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen§ 4 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen.

Vor Erstellung der Tagesordnung hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.

(2) Die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung hat dann zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Eine solche Sitzung hat der Obmann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber zu berichten.

(4) Vor Erledigung gemäß Abs. 3 hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten