§ 1 NÖ MSV

NÖ Mindeststandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

…………………………………………………………………………. 664,10688,01 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

498,08516,01 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

332,06344,01 Euro;

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

152,75158,24 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

………………………………………………………………...……………… bis zu 221,37229,34 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

bis zu 166,02172,00 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

bis zu 110,68114,67 Euro;

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

bis zu 50,9152,75 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

…………………………………………………………………………. 664,10688,01 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

498,08516,01 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

332,06344,01 Euro;

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

152,75158,24 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

………………………………………………………………...……………… bis zu 221,37229,34 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

bis zu 166,02172,00 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

bis zu 110,68114,67 Euro;

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

bis zu 50,9152,75 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

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