§ 15 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

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