§ 19 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter§ 19 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter§ 19 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

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