§ 38 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 213 NÖ Landarbeitsordnung 1973;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 193 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 194 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

c)

Beratungsrecht (§ 195 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 212 NÖ Landarbeitsordnung 1973.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs§ 38 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 213 NÖ Landarbeitsordnung 1973;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 193 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 194 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

c)

Beratungsrecht (§ 195 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 212 NÖ Landarbeitsordnung 1973.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs§ 38 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

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