§ 9 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.

(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von einer Gemeinde oder an einer Dienststelle (einem Stützpunkt) einer anerkannten Rettungsorganisation im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes eingesetzten medizinischen und technische Einrichtungen sowie die personelle Ausstattung sind vonAngelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsichtsbehörde, diesAufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung und bei Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, in Abständen von drei Jahren auf ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren. DieWerden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde hat bei dieser Überprüfung die erforderlichen Sachverständigen heranzuziehenderen Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.

Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft ist der Landesregierung vorzulegen.

(23) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.

(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von einer Gemeinde oder an einer Dienststelle (einem Stützpunkt) einer anerkannten Rettungsorganisation im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes eingesetzten medizinischen und technische Einrichtungen sowie die personelle Ausstattung sind vonAngelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsichtsbehörde, diesAufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung und bei Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, in Abständen von drei Jahren auf ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren. DieWerden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde hat bei dieser Überprüfung die erforderlichen Sachverständigen heranzuziehenderen Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.

Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft ist der Landesregierung vorzulegen.

(23) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

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