§ 11 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindeDer NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oderihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für eineninsbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer zu bestimmenund der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die HöheVerordnung ist im Internet auf der Homepage des Kostenersatzes ist so festzulegen, dass die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeiträge nicht übersteigtLandes kundzumachen.

(3) DerWird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Bescheid ist von jener Gemeinde zu erlassen, in der die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ihren oder seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren oder seinen Aufenthalt hat.

(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeindeden NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Die GemeindeDer NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oderihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für eineninsbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer zu bestimmenund der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die HöheVerordnung ist im Internet auf der Homepage des Kostenersatzes ist so festzulegen, dass die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeiträge nicht übersteigtLandes kundzumachen.

(3) DerWird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Bescheid ist von jener Gemeinde zu erlassen, in der die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ihren oder seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren oder seinen Aufenthalt hat.

(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeindeden NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.

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