§ 2 Verwaltungsdienstprüfung B (weggefallen)

Dienstprüfung B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) In der schriftlichen Prüfung hat ein Kandidat

a)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Verwaltungsdienst nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zwei zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten Bescheide zu entwerfen;

b)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nachzuweisen, daß er über ausreichende buchhalterische Kenntnisse zur Erstellung und Verbuchung einer Verlagsabrechnung sowie über die schrittweise Vollziehung des Voranschlages im Rahmen der Mehrphasenbuchhaltung verfügt;

c)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Informatikdienst nachzuweisen, daß er über ausreichende Kenntnisse der Informatik verfügt, um Informatikanwendungen zu planen und zu verwirklichen sowie bestehende Anwendungen zu überwachen und zu betreuen.

(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs§ 2 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen. 1 darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 27.05.1993 bis 30.06.2020
(1) In der schriftlichen Prüfung hat ein Kandidat

a)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Verwaltungsdienst nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zwei zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten Bescheide zu entwerfen;

b)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nachzuweisen, daß er über ausreichende buchhalterische Kenntnisse zur Erstellung und Verbuchung einer Verlagsabrechnung sowie über die schrittweise Vollziehung des Voranschlages im Rahmen der Mehrphasenbuchhaltung verfügt;

c)

mit überwiegender Verwendung im gehobenen Informatikdienst nachzuweisen, daß er über ausreichende Kenntnisse der Informatik verfügt, um Informatikanwendungen zu planen und zu verwirklichen sowie bestehende Anwendungen zu überwachen und zu betreuen.

(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs§ 2 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen. 1 darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.

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