§ 5 Verwaltungsdienstprüfung B (weggefallen)

Dienstprüfung B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden§ 5 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 27.05.1993 bis 30.06.2020
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden§ 5 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.

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