§ 2 NÖ PAV 2017 (weggefallen)

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr§ 2 NÖ PAV 2017 mit 1,008 festgesetztseit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Im Kalenderjahr 2017 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2017 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge

1.

bis zum Betrag von € 2.988,-- mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen sind und

2.

mit einem € 2.988,-- übersteigenden Betrag im Ausmaß von € 23,90 zu erhöhen sind.

(4) § 700a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) Pension nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, oder zum (höchsten) Ruhe- oder Versorgungsbezug nach der DPL 1972, LGBl. 2200, auf welche oder welchen im Dezember 2016 ein Anspruch besteht, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr§ 2 NÖ PAV 2017 mit 1,008 festgesetztseit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Im Kalenderjahr 2017 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2017 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge

1.

bis zum Betrag von € 2.988,-- mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen sind und

2.

mit einem € 2.988,-- übersteigenden Betrag im Ausmaß von € 23,90 zu erhöhen sind.

(4) § 700a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) Pension nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, oder zum (höchsten) Ruhe- oder Versorgungsbezug nach der DPL 1972, LGBl. 2200, auf welche oder welchen im Dezember 2016 ein Anspruch besteht, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

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