§ 8 NÖ GV NÖ Gentechnik-Buch

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstütztautomatisiert führen, Auszüge daraus automationsunterstütztautomatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereitenverarbeiten.

(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:

1.

Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);

2.

die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben;

3.

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

4.

Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen;

5.

Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);

6.

Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;

7.

die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 07.07.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstütztautomatisiert führen, Auszüge daraus automationsunterstütztautomatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereitenverarbeiten.

(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:

1.

Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);

2.

die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben;

3.

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

4.

Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen;

5.

Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);

6.

Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;

7.

die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten