§ 16 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Abs. 2 oder eine Einstiegsphase gemäß Abs. 3 zu absolvieren haben.

(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist

1.

die Mindestdauer der Einstiegslaufbahn mit bis zu 2 Jahren und

2.

das Gehalt während dieser Dauer mit bis zu 7 Gehaltsklassen unter jener, die der Verwendung des jeweiligen Dienstpostens entspricht,

festzusetzen. Auf die festgesetzte Mindestdauer sind auf Antrag Zeiten einer gleichwertigen Verwendung anzurechnen.

(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.

(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.

(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§§ 58 ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Abs. 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Abs. 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Abs. 2 oder eine Einstiegsphase gemäß Abs. 3 zu absolvieren haben.

(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist

1.

die Mindestdauer der Einstiegslaufbahn mit bis zu 2 Jahren und

2.

das Gehalt während dieser Dauer mit bis zu 7 Gehaltsklassen unter jener, die der Verwendung des jeweiligen Dienstpostens entspricht,

festzusetzen. Auf die festgesetzte Mindestdauer sind auf Antrag Zeiten einer gleichwertigen Verwendung anzurechnen.

(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.

(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.

(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§§ 58 ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Abs. 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Abs. 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.

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